Fischereibestimmungen für das Angeln am Bürmooser See

(Bis auf Widerruf – siehe Aushang und Homepage)

Gültig ab 01.01.2021

 

Grundsatz:
Bei der Ausübung der Fischerei am Bürmooser See ist jede Anglerin, bzw.  jeder Angler eigenverantwortlich.
Für Unfälle oder Schäden jeglicher Art wird vom Bewirtschafter keine Haftung übernommen.
Von jedem Fischerkameraden/in wird ein waidgerechtes und kollegiales Verhalten am Fischwasser erwartet.
Ausrüstung:
Ordentliches Angelgerät, Maßband, Lösezange, Unterfangkescher, Abhakunterlage, Angellizenz, Fangbuch, sowie Schreibgerät sind mitzuführen
Angelgerät:

 Maximal 2 Angelruten + Köderfischstange 

(max. Hakengröße 12) mit je einer Anbiss stelle. Friedfischfang mit einzelnem Schonhaken.

Raubfischfang ist mit Mehrfachhaken zulässig.
Fangbuch:

Jeder Fisch, der behalten wird, ist unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch einzutragen. Mitglieder, die mit Tageskarte fischen haben die in Besitz genommenen Fische in die Tageskarte einzutragen.

 

Gefangene Fische:

 

Es dürfen nur Fische in Besitz genommen werden die das vorgeschriebene Mindestmaß besitzen und zum Zeitpunkt des Fanges keine Schonzeit haben. Man hat sich unmittelbar nach dem Fang des Fisches für das Behalten oder Freilassen zu entscheiden. Im Setzkescher befindliche Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.

 

Ein Verkauf gefangener Fische ist nicht gestattet.

 

Tagesausfang:

 5 Fische; davon höchstens drei Edelfische (Amur, Forellen, Karpfen, Hechte, Schleien, Zander)

 

Köderfischfang:

 

Es dürfen nur maximal 5 Köderfische gehältert werden.

 

Das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder ist gesetzlich verboten!

 

 Das Angeln mit Köderfisch ist vom 01. Februar bis 30. April nur mit Köderfischen ab 30 cm erlaubt.

 

Anfüttern:

Das Anfüttern ist auf ein bescheidenes Maß (ca. 1 kg Futter pro Fischer/Tag) zu beschränken.

Die Verwendung eines Futterbootes ist nicht erlaubt.

 

Angelplatz:

 Das Angeln ist nur vom aus Ufer gestattet. Der Angelplatz und dessen Umgebung sind stets sauber zu halten.

 

Auf Fang ausgelegte Angelgeräte müssen beaufsichtigt werden.

 

Fischerzelt:

 

Ein Fischerzelt darf für die Dauer des Angelns verwendet werden. Nach Beendigung des Fischens muss das Zelt wieder abgebaut werden.

 

Verboten ist:

 

Das Abbrennen von Feuern, Belästigung und Verfolgung von Wassergeflügel und anderem Wild. Das Lärmen am Fischwasser sowie Auswaiden und Fischputzen gefangener Fische am Gewässer.

 

Mitfischen von Minderjährigen:

 

Jede(r) großjährige Lizenznehmer/in darf ein Kind zwischen dem 6. und dem vollendeten 15. Lebensjahr im Rahmen ihrer/seiner Berechtigung fischen lassen. Die Lizenznehmerin bzw. der Lizenznehmer trägt die volle Verantwortung für das mitfischende Kind. Der Ausfang des Minderjährigen wird der Lizenznehmerin bzw. dem Lizenznehmer zugerechnet.

 

Die gültige amtliche Fischerkarte:

 

vom LFV Salzburg, die

Angellizenz und das Fangbuch sind beim Angeln immer mitzuführen.

Die landesgesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

Achtung:

Laut Landesfischereigesetz Salzburg, sind alle lebenden oder toten Decapoden (Krebse, Garnelen, Shrimps oder Teile davon) als Köder verboten.

 

Fischereischutzorgane:

Die beeideten Fischereischutzorgane sind durch ein Dienstabzeichen gekennzeichnet.

Ihnen ist auf Verlangen die amtliche Fischerkarte, der Mitgliedsausweis, die Lizenz und das Fangbuch vorzuweisen. Den Anordnungen der Schutzorgane ist unbedingt Folge zu leisten.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass Übertretungen der Bestimmungen mit dem sofortigen entschädigungslosen Entzug der Lizenzkarte und einer befristeten oder dauernden Sperre für das Vereinsgewässer des FVB geahndet werden können.

 

Es ist auch eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten.

 

Schonzeiten und Mindestmaß:

 

Fischart Schonzeit                  Mindestmaß    

 

  • Karpfen keine 40 cm

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  • Hecht 01.02. - 30.04. 60 cm

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  • Zander 01.02. - 31.05. 40 cm

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  • Schleie 01.06. - 31.07. 30 cm

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  • Rotfeder 16.04. - 30.06. 15 cm

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  • Amur keine 70 cm

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Für alle hier nicht angeführten Wassertiere gelten die nach dem Salzburger Landesfischereigesetz vorgeschriebene Mindestmaße und Schonzeiten!

 

Der Vorstand

 

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